Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Bürger für artgerechte Nutztierhaltung Oberschwaben e.V." Der Verein hat seinen Sitz in 88250 Weingarten.


§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. . des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.

Zwecke des Vereins sind insbesondere:
  • Verbesserung der Lebensbedingungen der Nutztiere
  • Abschaffung der Kasten- und Anbindehaltung der Schweine, insbesondere Zuchtschweine
  • Förderung der Deklarationspflicht von Fleisch betreffend Zeugung, Haltung und Schlachtung, das zum Verkauf oder Verzehr angeboten wird
  • Generelles Verbot von überregionalen Tiertransporten von Schlacht-, Zucht- und Masttieren
  • Fleisch- statt Lebendviehtransporte
  • Verbesserung der Schlachtmethoden
  • Einführung von Überwachungkameras in den Tötungsbuchten der Schlachthöfe
  • Verhinderung der illegalen Schächtung entsprechend den Vorgaben der Urteils des Bundesverfassungsgerichts v. 15.01.2002 Az.:1BvR 1783/99
  • Rückkehr zur Mutterkuhhaltung als selbstverständliche Haltungsform
  • Unterstützung der Bauern, die artgerechte Tierhaltung praktizieren
  • Aufklärung und Belehrung über artgerechte Tierhaltung
  • Förderung des Verständnisses der öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere
  • Verhütung von Tierquälereien, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch in jeglicher Form
  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
  • Aufklärung der Tierhalter in der Bevölkerung durch die Presse. durch Veranstaltungen
  • sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz der Nutztiere; wesentliches Augenmerk hierbei gilt der Haltung und Transport der zu wirtschaftlichen Zwecken dienenden Behandlung von Nutztieren jeder Art.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsbedingte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; falls sie doch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptberuflicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für die Tätigkeit dürfen keine unverhältnismäßg hohen Vergütungen gewährt werden.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die aktiv im Rahmen der Vereinszwecke mitarbeiten und die jeweils gültigen, vom Verein erarbeiteten Qualitätsstandards aktiv vertritt.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

3. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit Ihrer ganzen Kraft die Ziele des Vereins (§2) zu dienen und diese zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

6. Fördermitglieder des Vereins kann werden, wer sich nicht aktiv an der Tierschutzarbeit beteiligen kann, im übrigen aber die Ziele des Vereins unterstützen will. Für die Aufnahme als Fördermitglied genügt eine schriftliche Beitrittserklärung, verbunden mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

7. Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu erklären ist;
für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern gilt Abs.1 entsprechend. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet ferner dann, wenn die finanzielle Förderung des Vereins eingestellt wird, insbesondere der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wird; durch Ausschluss oder durch Tod.

8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

1. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist,

2. wenn es den Vereinszweck, den Verein oder Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

9. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

10. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.


§ 4 Beiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Betrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen fest.

2. Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder ist jeweils zum 31.03. einen jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Der Einfachheit halber erhebt der Verein den Beitrag im Lastschrift-Einzugsverfahren. Der Beitrag von Fördermitglieder wird im vom Mitglied gewünschten Turnus per Banklastschrift eingezogen.


§ 5 Rechte und Pflichten

1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

3. Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung ebenfalls Anträge beisteuern und an der Diskussion teilnehmen wie ordentliche Mitglieder, lediglich das Stimmrecht entfällt.

4. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.


§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so ist eine ordentliche Mitgliederversammlung zu Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eine Mitgliedes beschlussfähig ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines neu gewählten Vorstandmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.


§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung eines besonderen Vereinsorgans zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung:

  • Erstellen des Jahresanschlags sowie Erfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
  • Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins


§ 9 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen die Sitzung leitenden Vorstandmitgliedes den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alles Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und sollte möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

2. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • Festsetzung des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
  • Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der sie meisten Stimmen erhält.

6. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienen es verlangt.

7. über die Versammlung und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von der Versammlung bestimmten Wahlleiter durchzuführen.


§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, die Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.


§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann ohne eine ordentliche Mitgliederversammlung mit der in § 11 Nr.3 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften der §47 ff. BGB.

Das nach der Beendigung der Liquidation und unter dem Wegfall seines bisherigen Zwecks noch vorhandene Vermögen ist dem Tierschutzverein Ravensburg-Weingarten und Umgebung e.V. in 88276 Berg zu übergeben, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig anerkannte Zwecke verwendet werden muss; um die Einhaltung der Zweckbestimmung zu gewährleisten, bedarf die Verwendung des übergebenen Vermögens der vorherigen Zustimmung durch das Veterinäramt des Landkreises Ravensburg.


§ 14 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 Nr.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur dann erfolgen, wenn die änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.09.2004 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen


Weingarten, den 22.September 2004